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Landwirtschaft anmelden: So melden Sie einen Betrieb an, auch im Nebenerwerb

Wer einen landwirtschaftlichen Betrieb gründet oder im Nebenerwerb anfängt, meldet ihn beim Finanzamt, bei der SVLFG und für Förderung und Tierhaltung bei weiteren Stellen an. Reihenfolge, Fristen und ab wann es sich lohnt.

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Alte Holzscheune und Backsteingebäude auf einem Hof
Foto: Ries Bosch / Unsplash

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird nicht beim Gewerbeamt, sondern beim Finanzamt angemeldet.
  • Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (SVLFG) muss binnen einer Woche nach Beginn informiert werden.
  • Für Direktzahlungen und Förderung braucht der Betrieb eine Betriebsnummer, für Tierhaltung eine Registriernummer.
  • Eine feste Mindestgröße für die Anmeldung gibt es nicht; Förderung und Steuer haben aber eigene Grenzen.

Die Anmeldung in fünf Schritten

StelleWasWann
FinanzamtFragebogen zur steuerlichen Erfassung (über ELSTER), Steuernummer, Wahl der Umsatzbesteuerunginnerhalb eines Monats nach Beginn
SVLFGMeldung als landwirtschaftliches Unternehmen für Berufsgenossenschaft, gegebenenfalls Kranken- und Alterskassebinnen einer Woche nach Beginn
Landwirtschaftskammer bzw. LandwirtschaftsamtBetriebsnummer (Unternehmernummer) für Sammelantrag und Förderungvor dem ersten Sammelantrag bis 15. Mai
Veterinäramt und TierseuchenkasseRegistrierung der Tierhaltung, Registriernummer für HITvor Einstallung der ersten Tiere
Gemeinde bzw. Gewerbeamtnur bei gewerblichen Tätigkeiten wie Handel mit Zukaufware oder Dienstleistungen für Drittevor Beginn der Tätigkeit

Finanzamt: Landwirtschaft ist kein Gewerbe

Die Urproduktion, also Ackerbau, Grünland, Tierhaltung, Obst-, Gemüse- und Weinbau, ist Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Steuerrechts und kein Gewerbe. Angemeldet wird deshalb beim Finanzamt mit dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung, den Sie über ELSTER ausfüllen.

Im Fragebogen entscheiden Sie auch über die Umsatzsteuer: Die meisten kleinen Betriebe nutzen die Durchschnittssatzbesteuerung mit 7,8 %, wie im Beitrag Umsatzsteuer-Pauschalierung beschrieben. Kleine Betriebe können den Gewinn unter Umständen nach Durchschnittssätzen ermitteln (§ 13a EStG), die Grenzen liegen unter anderem bei 20 Hektar und 50 Vieheinheiten.

Gewerblich wird es, wenn zugekaufte Ware einen wesentlichen Teil des Umsatzes ausmacht oder der Betrieb Dienstleistungen in größerem Umfang für Dritte erbringt. Das betrifft vor allem Hofläden mit viel Zukauf. Die Abgrenzung klären Sie mit Ihrem Steuerberater.

SVLFG: Unfallversicherung ist Pflicht

Jeder landwirtschaftliche Unternehmer ist in der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft versichert, auch im Nebenerwerb und auf kleinen Flächen. Der Beginn ist der SVLFG binnen einer Woche zu melden. Ob zusätzlich Pflicht zur landwirtschaftlichen Kranken- oder Alterskasse besteht, hängt von Haupt- oder Nebenerwerb und dem übrigen Einkommen ab und wird von der SVLFG geprüft.

Die Beiträge richten sich nach Fläche, Kulturart und Tierbestand. Fristen und Vorschuss stehen im Beitrag SVLFG Berufsgenossenschaft.

Betriebsnummer für Förderung und Antrag

Wer Direktzahlungen beantragen will, braucht eine Betriebsnummer der Agrarverwaltung. In NRW vergibt sie die Landwirtschaftskammer, in anderen Ländern das Landwirtschaftsamt. Direktzahlungen gibt es erst ab einem Hektar beihilfefähiger Fläche.

Die Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit ist etwas anderes: Sie brauchen Sie erst, wenn Sie Mitarbeiter oder Saisonkräfte anmelden.

Ab wann lohnt sich die Anmeldung?

Eine Mindestgröße für die Anmeldung gibt es nicht. Entscheidend ist, ob eine Gewinnabsicht besteht. Wer nur eine Wiese für die eigenen Pferde mäht, ist Hobby. Wer Heu, Holz oder Tiere verkauft und dauerhaft Gewinn erzielen will, betreibt Landwirtschaft und muss sie anmelden.

Für viele Rechte gibt es dagegen eigene Schwellen: Agrardiesel-Rückvergütung, Direktzahlungen ab einem Hektar, Investitionsförderung mit eigenen Voraussetzungen. Wir richten für neue Betriebe Anträge und Ablage von Anfang an ein, damit keine Frist verloren geht.

Häufige Fragen

Muss ich eine kleine Landwirtschaft anmelden?

Ja, sobald Sie mit Gewinnabsicht wirtschaften, also etwa Erzeugnisse verkaufen. Anzumelden ist der Betrieb beim Finanzamt und bei der SVLFG, unabhängig von der Größe.

Gibt es eine Mindestgröße für einen landwirtschaftlichen Betrieb?

Für die Anmeldung nicht. Direktzahlungen gibt es aber erst ab einem Hektar beihilfefähiger Fläche, und Förderprogramme haben eigene Voraussetzungen.

Muss ich ein Gewerbe anmelden?

Für die Urproduktion nicht. Ein Gewerbe kann nötig werden, wenn Sie in größerem Umfang Zukaufware verkaufen oder Dienstleistungen für Dritte erbringen.

Wo beantrage ich die Betriebsnummer?

Bei der Landwirtschaftskammer bzw. dem Landwirtschaftsamt Ihres Landes, in NRW bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer. Für Tierhaltung kommt die Registriernummer über das Veterinäramt dazu.

Die genannten Termine und Anforderungen gelten als Regelfall und können sich je nach Bundesland und Jahr unterscheiden. Für Ihren Betrieb prüfen wir die verbindlichen Vorgaben im Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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