Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft: die Fristen im Jahreslauf
Vorschuss am 15. Januar, Restbeitrag am 15. September, Änderungen binnen vier Wochen melden: die Fristen der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (SVLFG) im Überblick.
Das Wichtigste in Kürze
- Zum 15. Januar ist ein Vorschuss auf den Beitrag fällig, bei Lastschrift in zwei Raten im Januar und Mai.
- Der Beitragsbescheid kommt im Sommer, der Restbeitrag ist am 15. September fällig.
- Änderungen, die den Beitrag betreffen, etwa bei den Flächen, sind binnen vier Wochen zu melden.
- Den digitalen Lohnnachweis zum 16. Februar gibt es bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft nicht.
Die Termine der Berufsgenossenschaft
Der Beitrag zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) wird im Nachhinein für das abgelaufene Jahr festgesetzt. Damit die SVLFG nicht ein ganzes Jahr auf das Geld wartet, erhebt sie einen Vorschuss.
| Termin | Was fällig ist | Grundlage |
|---|---|---|
| 15. Januar | Vorschuss von 80 % des letzten Beitrags bei Überweisung, bei Lastschrift erste Rate von 40 % | § 183 SGB VII |
| 15. Mai | Zweite Vorschussrate von 40 % bei Lastschrift | § 183 SGB VII |
| Juli / August | Beitragsbescheid für das Vorjahr | |
| 15. September | Restbeitrag | |
| binnen 4 Wochen | Mitteilung beitragsrelevanter Änderungen, etwa bei Flächen oder beim Unternehmer | § 192 SGB VII |
| binnen 1 Woche | Anzeige eines neu eröffneten Unternehmens | § 192 SGB VII |
Flächenänderungen nicht vergessen
Der LBG-Beitrag richtet sich bei den meisten Betrieben nach Flächenwerten und Arbeitsbedarf, nicht nach den Löhnen. Deshalb sind Zu- und Abgänge von Flächen beitragsrelevant und binnen vier Wochen mitzuteilen.
Wer eine Pachtfläche abgibt und das nicht meldet, zahlt weiter für sie. Wer zupachtet und nicht meldet, muss mit einer Nachforderung rechnen. Am einfachsten ist es, die Meldung an die SVLFG in denselben Ablauf zu legen wie die Flächenänderung für den Sammelantrag.
Kein Lohnnachweis zum 16. Februar
Gewerbliche Berufsgenossenschaften erwarten bis 16. Februar den digitalen Lohnnachweis (§ 99 SGB IV). Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nimmt an diesem Verfahren nicht teil. Lohnabrechnungsprogramme fragen trotzdem gelegentlich danach.
Ausnahme sind Betriebe, deren Beitrag nach dem Arbeitswert berechnet wird. Sie bekommen im Dezember eine Aufforderung zur Arbeitswertmeldung mit Arbeitstagen und Bruttoentgelten und melden im Februar über das Extranet der SVLFG.
Häufige Fragen
Wann ist der Beitrag zur landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft fällig?
Der Vorschuss am 15. Januar (bei Lastschrift je zur Hälfte am 15. Januar und 15. Mai), der Restbeitrag nach dem Bescheid am 15. September.
Muss ich der Berufsgenossenschaft neue Pachtflächen melden?
Ja. Änderungen, die für die Beitragsberechnung wichtig sind, müssen binnen vier Wochen mitgeteilt werden. Dazu gehören Zu- und Abgänge von Flächen.
Die genannten Termine und Anforderungen gelten als Regelfall und können sich je nach Bundesland und Jahr unterscheiden. Für Ihren Betrieb prüfen wir die verbindlichen Vorgaben im Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
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