Sperrfristen für Gülle, Mist und Dünger im Herbst und Winter
Ab wann ist Gülle fahren verboten? Die Sperrfristen nach Düngeverordnung für Ackerland, Grünland, Festmist und Phosphat, die Ausnahmen bis 1. Oktober und der Stand bei den roten Gebieten.
Das Wichtigste in Kürze
- Ackerland: nach der Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar keine Düngung mit wesentlichem Stickstoffgehalt, mit eng begrenzten Ausnahmen bis 1. Oktober.
- Grünland und mehrjähriger Feldfutterbau: Sperrfrist vom 1. November bis 31. Januar.
- Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost und phosphathaltige Düngemittel: 1. Dezember bis 15. Januar.
- Die verschärften Fristen für rote Gebiete werden derzeit in vielen Ländern nicht angewendet, weil Gerichte die Landesverordnungen gekippt haben.
Die Sperrfristen nach Düngeverordnung auf einen Blick
Die Sperrfristen gelten bundesweit und Jahr für Jahr zu denselben Daten. Gemeint sind Düngemittel mit wesentlichem Stickstoffgehalt, also mit mehr als 1,5 % Gesamtstickstoff in der Trockenmasse: Gülle, Gärreste, Jauche, mineralischer N-Dünger.
| Fläche oder Düngemittel | Sperrfrist | Grundlage |
|---|---|---|
| Ackerland | nach Ernte der letzten Hauptfrucht bis 31. Januar | § 6 Abs. 8 DüV |
| Grünland, Dauergrünland, mehrjähriger Feldfutterbau (Aussaat bis 15. Mai) | 1. November bis 31. Januar | § 6 Abs. 8 DüV |
| Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost | 1. Dezember bis 15. Januar | § 6 Abs. 8 DüV |
| Phosphathaltige Düngemittel (mehr als 0,5 % P₂O₅ in der Trockenmasse) | 1. Dezember bis 15. Januar | DüV |
Außerhalb der Sperrfristen gilt weiterhin: Kein Aufbringen auf überschwemmte, wassergesättigte, gefrorene oder schneebedeckte Böden.
Die Ausnahmen auf Ackerland bis 1. Oktober
Nach der Ernte darf auf Ackerland nur noch in wenigen Fällen gedüngt werden, und zwar bis zum Ablauf des 1. Oktober (§ 6 Abs. 9 DüV):
- zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter bei Aussaat bis 15. September
- zu Wintergerste nach Getreidevorfrucht bei Aussaat bis 1. Oktober
- in beiden Fällen höchstens 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar
Die Länder legen die Voraussetzungen im Detail unterschiedlich aus, etwa ob die Getreidevorfrucht für alle genannten Kulturen gilt. Wir prüfen das je Schlag, bevor das Fass rausfährt.
Auf Grünland gilt zusätzlich: Vom 1. September bis zum Beginn der Sperrfrist dürfen höchstens 80 kg Gesamtstickstoff je Hektar aus flüssigen organischen Düngemitteln aufgebracht werden.
Sperrfrist verschieben lassen
Die zuständige Landesstelle kann genehmigen, dass Beginn und Ende einer Sperrfrist um bis zu vier Wochen verschoben werden (§ 6 Abs. 10 DüV). Die Dauer bleibt gleich: Wer auf Grünland zwei Wochen früher aufhört, darf zwei Wochen früher wieder anfangen, zum Beispiel vom 16. Oktober bis 15. Januar.
Der Antrag muss vor Beginn der Sperrfrist gestellt werden. In Nordrhein-Westfalen entscheidet die Kreisstelle der Landwirtschaftskammer, in anderen Ländern die Düngebehörde.
Rote Gebiete: Stand Herbst 2026
In nitratbelasteten Gebieten verlangt § 13a DüV strengere Regeln, unter anderem eine Sperrfrist auf Grünland ab 1. Oktober und für Festmist und Kompost ab 1. November, jeweils bis 31. Januar, sowie Einschränkungen bei der Herbstdüngung.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Oktober 2025 die bayerische Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung für unwirksam erklärt. Seitdem haben mehrere Länder ihre Gebietskulissen aufgehoben oder den Vollzug ausgesetzt, in Baden-Württemberg hat der Verwaltungsgerichtshof die Kulisse im September 2026 gekippt. Eine bundesweite Neuregelung steht noch aus.
Für den Herbst 2026 heißt das: In vielen Ländern gelten derzeit nur die allgemeinen Sperrfristen aus der Tabelle oben. Die Lage unterscheidet sich aber je Land und ändert sich laufend. Bevor Sie sich auf eine Lockerung verlassen, sollte der Stand bei Ihrer Düngebehörde geprüft sein.
Was die Sperrfrist für den Lagerraum bedeutet
Die Sperrfristen sind der Grund für die Vorgaben zur Lagerkapazität (§ 12 DüV). Flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste müssen mindestens sechs Monate gelagert werden können, Betriebe mit mehr als drei Großvieheinheiten je Hektar oder ohne eigene Aufbringungsflächen neun Monate. Für Festmist und Kompost sind zwei Monate vorgeschrieben.
Wer im Herbst merkt, dass der Behälter vor Februar voll wird, hat ein Problem, das sich kurzfristig nur über Abgabe lösen lässt. Die Abgabe ist dann zu dokumentieren und gegebenenfalls zu melden.
Häufige Fragen
Ab wann darf ich wieder Gülle fahren?
Auf Acker- und Grünland ab dem 1. Februar, Festmist und Kompost ab dem 16. Januar, sofern keine verschobene Sperrfrist gilt und der Boden aufnahmefähig ist, also nicht gefroren, schneebedeckt oder wassergesättigt.
Darf ich nach der Getreideernte noch Gülle zur Zwischenfrucht fahren?
Ja, wenn die Zwischenfrucht bis 15. September gesät wird, bis zum 1. Oktober und mit höchstens 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar. Die Düngebedarfsermittlung muss vorher vorliegen.
Gelten die roten Gebiete noch?
Das hängt vom Bundesland ab. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Oktober 2025 sind die Kulissen in mehreren Ländern aufgehoben oder ausgesetzt. Wir prüfen für Ihre Schläge, was aktuell gilt.
Die genannten Termine und Anforderungen gelten als Regelfall und können sich je nach Bundesland und Jahr unterscheiden. Für Ihren Betrieb prüfen wir die verbindlichen Vorgaben im Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
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