Düngedokumentation und Wirtschaftsdünger: die Meldefristen
Bis 31. März muss die Nährstoffsumme des Vorjahres stehen, Wirtschaftsdünger aus anderen Ländern ist zu melden, in NRW gilt die Halbjahresmeldung. Und: Die Stoffstrombilanz ist abgeschafft.
Das Wichtigste in Kürze
- Jede Düngungsmaßnahme ist spätestens zwei Tage danach schlagbezogen aufzuzeichnen.
- Die betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes für das Vorjahr muss bis 31. März aufgezeichnet sein.
- Wirtschaftsdünger aus einem anderen Bundesland oder dem Ausland ist bis 31. März für das Vorjahr zu melden. NRW verlangt die Meldung halbjährlich.
- Die Stoffstrombilanz ist seit Juli 2025 abgeschafft. Die Pflichten aus der Düngeverordnung bleiben.
Die Dokumentationsfristen im Überblick
Die Pflichten verteilen sich auf zwei Verordnungen: die Düngeverordnung (DüV) für den eigenen Betrieb und die Wirtschaftsdüngerverordnung (WDüngV) für alles, was abgegeben, transportiert oder aufgenommen wird.
| Pflicht | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Düngebedarfsermittlung | vor der ersten Aufbringung | §§ 3, 4 DüV |
| Aufzeichnung jeder Düngungsmaßnahme | spätestens 2 Tage danach | § 10 DüV |
| Betriebliche Gesamtsumme des Nährstoffeinsatzes | bis 31. März für das Vorjahr | § 10 DüV |
| Aufzeichnung von Abgabe, Transport und Übernahme von Wirtschaftsdünger | spätestens 1 Monat danach | § 3 WDüngV |
| Meldung der Aufnahme aus anderem Bundesland oder Ausland | bis 31. März für das Vorjahr | § 4 WDüngV |
| Aufbewahrung der Aufzeichnungen | 7 Jahre nach Ablauf des Düngejahres | § 10 DüV |
Die zwei Tage nach jeder Düngung
Die Zwei-Tages-Frist ist die Pflicht, die im Alltag am häufigsten untergeht. Aufzuzeichnen sind Schlag, Datum, Art und Menge des Düngemittels und die aufgebrachten Nährstoffmengen.
Bei Kontrollen fällt eine nachträglich zusammengeschriebene Dokumentation schnell auf, etwa wenn alle Einträge am selben Tag entstanden sind. Wer die Maßnahme direkt auf dem Schlepper oder per Smartphone erfasst, hat das Problem nicht.
Wirtschaftsdünger: Länderregeln zusätzlich zum Bundesrecht
Mehrere Länder haben eigene Meldeverordnungen, die über die Bundesregeln hinausgehen. Zwei Beispiele:
- Nordrhein-Westfalen: Abgaben, Aufnahmen und Importe werden halbjährlich im Meldeprogramm Wirtschaftsdünger gemeldet, das erste Halbjahr bis 31. Juli, das zweite bis 31. Januar.
- Niedersachsen: Wer mehr als 200 Tonnen im Jahr abgibt oder aufnimmt, meldet jede Lieferung innerhalb eines Monats im Meldeprogramm der Landwirtschaftskammer.
Seit Januar 2026 werden länderübergreifende Transporte zusätzlich über eine zentrale Meldedatenbank erfasst, angebunden sind bislang unter anderem Hessen, Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen.
Die Stoffstrombilanz ist abgeschafft
Die Stoffstrombilanzverordnung wurde mit Verordnung vom 2. Juli 2025 aufgehoben und ist seit 8. Juli 2025 außer Kraft. Eine Stoffstrombilanz muss seitdem nicht mehr erstellt werden.
Die Bundesregierung will die Grundlage dafür auch aus dem Düngegesetz streichen und durch ein Monitoring ersetzen. Der Entwurf lag im Herbst 2026 noch beim Bundestag. An der Aufzeichnungspflicht nach § 10 DüV und am 31. März ändert das nichts.
Häufige Fragen
Muss ich noch eine Stoffstrombilanz erstellen?
Nein. Die Stoffstrombilanzverordnung ist seit 8. Juli 2025 aufgehoben. Die Düngedokumentation und die Jahressumme bis 31. März bleiben aber Pflicht.
Wie lange muss ich die Düngeunterlagen aufbewahren?
Sieben Jahre nach Ablauf des Düngejahres, auf Verlangen sind sie der Behörde vorzulegen.
Die genannten Termine und Anforderungen gelten als Regelfall und können sich je nach Bundesland und Jahr unterscheiden. Für Ihren Betrieb prüfen wir die verbindlichen Vorgaben im Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
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