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GLÖZ 6: Was die Mindestbodenbedeckung im Herbst verlangt

Auf 80 % der Ackerfläche muss über Herbst und Winter eine Mindestbodenbedeckung bestehen. Welche Varianten zählen, warum keine Zwischenfrucht nötig ist und was für die übrigen 20 % gilt.

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Traktor bei der Aussaat auf einem Acker im Ruhrgebiet, davor aufgelaufenes Getreide
Foto: Paddy Pohlod / Unsplash

Das Wichtigste in Kürze

  • GLÖZ 6 verlangt auf mindestens 80 % der Ackerfläche eines Betriebs eine Mindestbodenbedeckung über den Winter.
  • Eine Zwischenfrucht ist nur eine von mehreren Möglichkeiten. Auch Winterkulturen, Stoppel, Mulch oder Erntereste bis 31. Dezember zählen.
  • Auf bis zu 20 % der Ackerfläche ist eine Winterfurche ohne Begrünung erlaubt, Erosionsschutz vorausgesetzt.
  • In NRW gibt es derzeit keine roten Gebiete. Die strengere Begrünungspflicht aus der Düngeverordnung greift deshalb nicht, GLÖZ 6 schon.

Worum es bei GLÖZ 6 geht

GLÖZ steht für den „guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand“ der Flächen. Die GLÖZ-Standards gehören zur Konditionalität: Wer Direktzahlungen bekommt, muss sie auf allen Flächen einhalten, auch auf denen, für die er gar keine Prämie beantragt. Ein Verstoß kürzt die gesamten Zahlungen aus dem Sammelantrag.

GLÖZ 6 soll verhindern, dass Ackerböden in der nassen Jahreszeit offen liegen. Gemessen wird nicht je Schlag, sondern über den Betrieb: Mindestens 80 % der Ackerfläche müssen bedeckt sein.

Diese Varianten zählen als Bedeckung

Die Bedeckung muss nicht aktiv angesät werden. Anerkannt sind nach guter fachlicher Praxis unter anderem:

  • Winterkulturen wie Wintergetreide oder Winterraps, auch in Pflugsaat
  • Mehrjährige Kulturen und Ackerfutter, die bis 31. Dezember auf der Fläche stehen
  • Zwischenfrüchte oder Selbstbegrünung, die bis 31. Dezember stehen bleiben
  • Stoppelbrache, Mulchauflage oder Erntereste, wenn bis 31. Dezember nicht gepflügt wird
  • Nicht wendende, mulchende Bodenbearbeitung
  • Abdeckung mit Folie oder Vlies, etwa im Gemüsebau

Seit der Vereinfachung der GAP 2025 gibt es keinen festen Starttermin mehr für die Bedeckung. Auch ein spät gesäter Weizen nach Pflugfurche wird angerechnet.

Die 20 %, die offen bleiben dürfen

Auf höchstens einem Fünftel der Ackerfläche ist eine klassische Winterfurche ohne Begrünung zulässig, zum Beispiel vor Zuckerrüben, Kartoffeln oder Mais auf schweren Böden. Welche Schläge das sind, sollte vor der Ernte feststehen, nicht erst, wenn der Pflug schon läuft.

Unabhängig davon gelten die Vorgaben zum Erosionsschutz (GLÖZ 5). Auf Flächen mit hoher Erosionsgefährdung kann das Pflügen eingeschränkt sein, auch wenn die 20 % noch nicht ausgeschöpft sind.

GLÖZ 6 und Düngeverordnung nicht verwechseln

In nitratbelasteten (roten) Gebieten verlangt die Düngeverordnung zusätzlich eine Zwischenfrucht vor gedüngten Sommerungen. Diese Pflicht hängt an der Gebietsausweisung. In Nordrhein-Westfalen ist die Landesdüngeverordnung aufgehoben, rote und gelbe Gebiete gibt es dort derzeit nicht. Mehr dazu im Beitrag Rote Gebiete: Was gilt.

GLÖZ 6 gilt dagegen bundesweit und unabhängig davon. Wer auf Zwischenfrüchte verzichtet, muss die 80 % also über andere Varianten erreichen. Wer sie anbaut, darf sie nach Getreide bei Bedarf im Rahmen der Herbstdüngung andüngen (höchstens 30 kg Ammonium- oder 60 kg Gesamtstickstoff je Hektar, siehe Sperrfristen).

Häufige Fragen

Muss ich vor einer Sommerung eine Zwischenfrucht anbauen?

Nach GLÖZ 6 nicht zwingend. Es reicht, wenn insgesamt 80 % der Ackerfläche über eine der anerkannten Varianten bedeckt sind, etwa durch Stoppel oder Mulch bis 31. Dezember. In roten Gebieten kann die Düngeverordnung eine Zwischenfrucht verlangen, in NRW gibt es diese Gebiete derzeit nicht.

Zählt Wintergetreide nach Pflugsaat für GLÖZ 6?

Ja. Eine Winterkultur gilt als Bedeckung, auch wenn sie spät und in Pflugsaat bestellt wurde.

Wie wird GLÖZ 6 kontrolliert?

Über das Flächenmonitoring per Satellit und bei Vor-Ort-Kontrollen. Deshalb sollte die Variante je Schlag dokumentiert sein, am besten in der Schlagkartei.

Die genannten Termine und Anforderungen gelten als Regelfall und können sich je nach Bundesland und Jahr unterscheiden. Für Ihren Betrieb prüfen wir die verbindlichen Vorgaben im Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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