Flächenmonitoring: Was tun, wenn der Satellit nachfragt?
Wie das Flächenmonitoring Ihren Sammelantrag prüft, wo die Hinweise ankommen (in NRW im Antragsteller-Postfach von ELAN), wie Sie mit Geofotos antworten und bis wann Korrekturen ohne Kürzung möglich sind.
Das Wichtigste in Kürze
- Seit 2023 werden die Angaben im Sammelantrag laufend mit Satellitendaten abgeglichen.
- Unklarheiten meldet die Behörde im Postfach des Antragsportals, in NRW im Antragsteller-Postfach von ELAN.
- Mit einem georeferenzierten Foto aus der App lässt sich vieles klären, oft ohne Vor-Ort-Kontrolle.
- Bis 30. September kann der Antrag ohne Kürzung geändert werden.
Was das Flächenmonitoring prüft
Das Flächenmonitoringsystem wertet Bilder der Sentinel-Satelliten für jeden Schlag aus, mehrmals im Monat. Erkannt werden zum Beispiel die angebaute Kultur, Mahd und Bodenbearbeitung oder ob eine Brache gepflegt wurde.
Passt das Bild nicht zum Antrag, wird der Schlag markiert. Typische Fälle:
- Die Kultur wurde nicht oder anders erkannt als beantragt
- Die Flächengröße passt nicht zur Schlaggeometrie
- Auf Grünland, Brachen oder Öko-Regelungsflächen ist keine Mindesttätigkeit sichtbar
- Eine Tätigkeit fällt in einen Verbotszeitraum, etwa Mulchen einer Brache im Juni
Wo die Hinweise ankommen
Die Behörde schreibt nicht per Brief, sondern in das Postfach des Antragsportals. In Nordrhein-Westfalen ist das das Antragsteller-Postfach in ELAN. Wer dort nur im Mai hineinschaut, sieht die Anfragen aus dem Sommer zu spät.
Antworten lässt sich meist mit einem Geofoto: In NRW über die MONA-App, in anderen Ländern über eigene Apps der Agrarverwaltung. Das Foto ist mit Ort, Zeit und Blickrichtung versehen und wird direkt dem Schlag zugeordnet.
Die Antwort ist derzeit freiwillig. Sie lohnt sich trotzdem fast immer: Ein klärendes Foto ersetzt oft die Vor-Ort-Kontrolle und sorgt dafür, dass die Auszahlung im Dezember nicht hängen bleibt.
Bis 30. September korrigieren
Bis zum 30. September des Antragsjahres darf der Sammelantrag geändert oder teilweise zurückgenommen werden, ohne dass Kürzungen drohen (§ 22 Abs. 1 GAPInVeKoSV). Wurde zum Beispiel irrtümlich der falsche Nutzungscode gewählt, lässt sich das bis dahin berichtigen.
Danach ist eine Korrektur nur noch eingeschränkt möglich. Hinweise, die bis Ende September offen bleiben, enden oft in einer Kürzung oder einer späteren Auszahlung (siehe Auszahlung der Direktzahlungen).
Welche Kultur ist die Hauptkultur?
Für den Antrag und den Fruchtwechsel nach GLÖZ 7 zählt die Hauptkultur. Das ist die Kultur, die im Zeitraum vom 1. Juni bis 15. Juli am längsten auf der Fläche steht. Eine Kultur, die bis einschließlich 23. Juni steht, ist also Hauptkultur, auch wenn danach eine andere folgt.
Gerade bei Ganzpflanzensilage, Frühkartoffeln oder Gemüse mit mehreren Sätzen lohnt der Blick auf diese Regel, bevor der Antrag gestellt wird.
Häufige Fragen
Muss ich auf eine Anfrage aus dem Flächenmonitoring antworten?
Derzeit ist die Antwort freiwillig. Ohne Antwort bleibt der Sachverhalt aber ungeklärt, und es drohen eine Vor-Ort-Kontrolle, eine Kürzung oder eine verzögerte Auszahlung.
Bis wann kann ich den Sammelantrag ändern?
Bis 30. September des Antragsjahres ohne Kürzung. Danach nur noch in Ausnahmefällen, etwa bei offensichtlichen Irrtümern.
Was ist die MONA-App?
Die App der Agrarverwaltung in NRW, mit der Antragsteller georeferenzierte Fotos zu einzelnen Schlägen hochladen. Wir übernehmen für unsere Kunden die Kontrolle des Postfachs und sagen, welches Foto wo gebraucht wird.
Die genannten Termine und Anforderungen gelten als Regelfall und können sich je nach Bundesland und Jahr unterscheiden. Für Ihren Betrieb prüfen wir die verbindlichen Vorgaben im Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
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