Digitalisierung

E-Rechnung im landwirtschaftlichen Betrieb: was wann gilt

Seit 2025 müssen auch landwirtschaftliche Betriebe E-Rechnungen empfangen können, ab 2027 bzw. 2028 auch selbst ausstellen. Was für pauschalierende Betriebe, Gutschriften von Molkerei und Landhandel und die Archivierung gilt.

Veröffentlicht am

Alte Holzscheune und Backsteingebäude auf einem Hof
Foto: Ries Bosch / Unsplash

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 1. Januar 2025 muss jedes Unternehmen in Deutschland E-Rechnungen empfangen können, auch ein landwirtschaftlicher Betrieb.
  • Ausstellen müssen E-Rechnungen ab 2027 Betriebe mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz, ab 2028 alle.
  • Pauschalierende Betriebe nach § 24 UStG sind nicht ausgenommen, Gutschriften von Molkerei oder Landhandel ebenfalls nicht.
  • Eine PDF-Datei ist keine E-Rechnung. Gemeint sind strukturierte Formate wie XRechnung oder ZUGFeRD.

Die Stufen im Überblick

AbWas gilt
1. Januar 2025Pflicht, E-Rechnungen von anderen Unternehmen zu empfangen und zu verarbeiten
1. Januar 2027Pflicht zur Ausstellung für Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz
1. Januar 2028Pflicht zur Ausstellung für alle Unternehmen bei Umsätzen an andere Unternehmen im Inland

Rechnungen an Privatkunden, etwa im Hofladen, sind nicht betroffen. Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro dürfen weiterhin als Papier oder PDF ausgestellt werden.

Pauschalierung und Gutschriften

Eine Ausnahme für Betriebe mit Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG gibt es nicht. Die Finanzverwaltung hat ausdrücklich klargestellt, dass die E-Rechnungspflicht auch für diese Umsätze gilt. Auf der Rechnung muss weiterhin der Durchschnittssatz angegeben sein. Mehr zur Pauschalierung im Beitrag Umsatzsteuer-Pauschalierung.

In der Landwirtschaft rechnet oft der Abnehmer ab: Molkerei, Schlachthof, Zuckerfabrik oder Landhandel stellen eine Gutschrift aus. Auch diese Gutschriften müssen künftig als E-Rechnung kommen. Für den Betrieb heißt das vor allem: Die Gutschriften kommen als Datei, und jemand muss sie prüfen und ablegen.

Empfangen ist schon Pflicht

Ein E-Mail-Postfach reicht für den Empfang formal aus. Damit ist die Arbeit aber nicht getan: Eine XRechnung ist für Menschen ohne Viewer kaum lesbar, und sie muss im Original, also als Datei, aufbewahrt werden. Ein Ausdruck genügt nicht.

Rechnungen und Buchungsbelege sind acht Jahre aufzubewahren (siehe Aufbewahrungsfristen). Wer E-Rechnungen direkt in ein Dokumentenmanagement übernimmt, hat sie lesbar, durchsuchbar und revisionssicher abgelegt.

Was Betriebe jetzt tun sollten

  • Ein festes Postfach für Rechnungen einrichten und Lieferanten mitteilen
  • Klären, wie Molkerei, Landhandel und Lohnunternehmer künftig abrechnen
  • Ablage und Weitergabe an die Buchstelle oder den Steuerberater festlegen
  • Prüfen, ob die eigene Software E-Rechnungen ausstellen kann, spätestens für 2028

Einzelne Rechnungen können Sie mit unserem kostenlosen Werkzeug E-Rechnung erstellen und prüfen öffnen oder selbst ausstellen.

Wir übernehmen Empfang, Prüfung und Ablage für unsere Kunden im Dokumentenmanagement und richten bei Bedarf die Ausstellung ein.

Häufige Fragen

Müssen Landwirte E-Rechnungen ausstellen?

Ja, bei Umsätzen an andere Unternehmen im Inland: ab 2027, wenn der Vorjahresumsatz über 800.000 Euro liegt, sonst ab 2028. Pauschalierende Betriebe sind nicht ausgenommen.

Ist eine PDF-Rechnung eine E-Rechnung?

Nein. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz, etwa XRechnung oder ZUGFeRD. Eine PDF-Datei gilt als sonstige Rechnung und ist nur noch übergangsweise bzw. bei Kleinbeträgen zulässig.

Gilt die E-Rechnung auch für Gutschriften der Molkerei?

Ja. Gutschriften sind Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts. Rechnet die Molkerei per Gutschrift ab, muss diese ebenfalls als E-Rechnung kommen, sobald die Pflicht für sie gilt.

Die genannten Termine und Anforderungen gelten als Regelfall und können sich je nach Bundesland und Jahr unterscheiden. Für Ihren Betrieb prüfen wir die verbindlichen Vorgaben im Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

Dabei unterstützen wir Sie

Sie möchten das nicht selbst übernehmen? Diese Leistungen passen zum Thema.

Sprechen wir über Ihren Betrieb

Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns an, was bei Ihnen anfällt, und sagen Ihnen offen, was wir davon übernehmen können.

Kostenloses Erstgespräch
Jetzt Kontakt aufnehmen