Düngeverordnung

Düngebedarfsermittlung Schritt für Schritt

Wie die Düngebedarfsermittlung nach Düngeverordnung aufgebaut ist, welche Daten hineingehören und welche Fehler bei Kontrollen auffallen.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Ohne Düngebedarfsermittlung darf nicht gedüngt werden. Sie muss vor der ersten Maßnahme vorliegen.
  • Sie wird schlag- und kulturbezogen aufgestellt, nicht pauschal für den Betrieb.
  • Bodenuntersuchung und realistisches Ertragsniveau sind die beiden kritischen Größen.
  • In roten Gebieten gelten zusätzliche Abschläge und strengere Vorgaben.

Was die Düngebedarfsermittlung leisten muss

Die Düngebedarfsermittlung beziffert, wie viel Stickstoff und Phosphat eine Kultur auf einem bestimmten Schlag im laufenden Jahr höchstens bekommen darf. Sie ist die rechtliche Obergrenze für die Düngung.

Sie muss vor der ersten Düngemaßnahme fertig sein und für den gesamten Aufbewahrungszeitraum vorgehalten werden. Nachträglich erstellte Unterlagen fallen bei Kontrollen regelmäßig auf.

Schritt eins: Schlag und Kultur erfassen

Grundlage ist eine saubere Schlagliste mit Größe, Kultur und Vorfrucht. Wer hier mit veralteten Flächen arbeitet, produziert Abweichungen, die sich später durch alle Unterlagen ziehen.

Bewirtschaftungseinheiten mit gleicher Kultur und vergleichbarem Standort dürfen zusammengefasst werden. Das reduziert den Aufwand, muss aber nachvollziehbar dokumentiert sein.

Schritt zwei: Ertragsniveau realistisch ansetzen

Das anzusetzende Ertragsniveau leitet sich aus dem Durchschnitt der zurückliegenden Jahre ab. Hier wird am häufigsten geschummelt, und hier schaut die Kontrolle genau hin.

Ein zu hoch angesetzter Ertrag erhöht den zulässigen Düngebedarf, ist aber ohne Nachweis nicht haltbar. Ein zu niedriger Ansatz verschenkt dagegen Spielraum, den der Betrieb eigentlich hätte.

Wir werten die tatsächlichen Erträge aus und dokumentieren die Herleitung. Damit ist der Ansatz belegbar.

Schritt drei: Bodenwerte und Anrechnungen

Die Ergebnisse der Bodenuntersuchung fließen direkt in die Berechnung ein. Fehlen aktuelle Proben, muss mit ungünstigeren Annahmen gerechnet werden.

Anzurechnen sind außerdem Wirtschaftsdünger, Nachlieferungen aus Vorfrucht und Zwischenfrucht sowie organische Düngung des Vorjahres. Wer die Nährstoffgehalte der eigenen Gülle kennt, rechnet hier deutlich genauer.

  • Aktuelle Bodenuntersuchungsergebnisse je Schlag oder Bewirtschaftungseinheit
  • Analysewerte der eigenen Wirtschaftsdünger statt pauschaler Tabellenwerte
  • Nachlieferung aus Vorfrucht, Zwischenfrucht und organischer Düngung
  • Abschläge für rote Gebiete, wo diese greifen

Schritt vier: Rote Gebiete berücksichtigen

In nitratbelasteten Gebieten gelten zusätzliche Auflagen, die bis zur Absenkung des ermittelten Düngebedarfs reichen. Welche Flächen betroffen sind, ändert sich mit jeder Neuabgrenzung der Gebietskulissen.

Betriebe mit Flächen an der Gebietsgrenze müssen das bei jeder Aktualisierung neu prüfen. Ein Schlag, der letztes Jahr außerhalb lag, kann dieses Jahr drin sein.

Häufige Fragen

Muss ich die Bedarfsermittlung bei jeder Kulturänderung neu machen?

Ja. Ändert sich die angebaute Kultur wesentlich, ist die Unterlage für den betroffenen Schlag anzupassen. Wir schreiben sie im Rahmen der laufenden Betreuung fort.

Wie alt dürfen die Bodenproben sein?

Es gilt ein vorgeschriebener Beprobungsturnus. Ältere Werte werden nicht anerkannt. Wir behalten den Turnus im Blick und melden uns, welche Flächen wieder anstehen.

Die genannten Termine und Anforderungen gelten als Regelfall und können sich je nach Bundesland und Jahr unterscheiden. Für Ihren Betrieb prüfen wir die verbindlichen Vorgaben im Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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