Anträge

Stromsteuerentlastung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können sich Stromsteuer erstatten lassen. Wer Anspruch hat, welche Abgrenzung nötig ist und bis wann der Antrag läuft.

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Das Wichtigste in Kürze

  • Betriebe der Land- und Forstwirtschaft können einen Teil der gezahlten Stromsteuer zurückholen.
  • Der Antrag geht ans Hauptzollamt und muss den betrieblichen Verbrauch sauber abgrenzen.
  • Es gelten Mindestbeträge, unterhalb derer sich der Antrag nicht lohnt.
  • Anders als beim Agrardiesel kennen viele Betriebsleiter diese Entlastung überhaupt nicht.

Warum diese Entlastung so oft liegen bleibt

Die Agrardieselvergütung kennt jeder Betriebsleiter. Die Entlastung von der Stromsteuer dagegen taucht in kaum einem Gespräch auf, obwohl sie demselben Gedanken folgt.

Wenn wir bei neuen Kunden die Unterlagen sichten, finden wir hier regelmäßig ungenutztes Geld. Besonders bei Betrieben mit Melktechnik, Milchkühlung, Lüftung, Beleuchtung im Stall oder Trocknungsanlagen summiert sich der Verbrauch über das Jahr erheblich.

Betrieb und Wohnhaus sauber trennen

Auf vielen Höfen laufen Wohnhaus und Betrieb historisch über denselben Zähler. Entlastungsfähig ist aber ausschließlich der betriebliche Anteil.

Ohne eine nachvollziehbare Abgrenzung wird der Antrag abgelehnt oder später korrigiert. Eine pauschale Quote ohne Herleitung reicht dem Zoll nicht.

In vielen Fällen ist ein zusätzlicher Zähler die einfachste Lösung. Die Investition ist überschaubar und schafft dauerhaft klare Verhältnisse, auch für die Steuer.

Mindestbeträge und Fristen beachten

Die Entlastung greift erst oberhalb eines Mindestbetrags. Liegt der errechnete Erstattungsbetrag darunter, wird nicht ausgezahlt und der Aufwand war umsonst.

Der Antrag für ein Kalenderjahr ist bis zum Ende des Folgejahres zu stellen. Damit ist das Zeitfenster deutlich großzügiger als beim Agrardiesel, wird aber trotzdem regelmäßig verpasst.

Wir prüfen vorab anhand Ihrer Jahresabrechnung, ob sich der Antrag bei Ihrem Verbrauch überhaupt rechnet, und sagen es ehrlich, wenn nicht.

Was Sie dafür brauchen

Der Aufwand auf Ihrer Seite ist gering. Die Grundlage liefert Ihr Stromversorger ohnehin einmal im Jahr.

  • Die Jahresabrechnungen Ihres Stromlieferanten für das Antragsjahr
  • Eine Übersicht der vorhandenen Zähler und was daran hängt
  • Angaben zum Betrieb und zu den Betriebszweigen
  • Eine Vollmacht, wenn wir den Antrag für Sie einreichen

Häufige Fragen

Gilt das auch für Strom aus der eigenen Photovoltaikanlage?

Für selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strom gelten eigene Regeln. Die Entlastung bezieht sich auf Strom, für den Stromsteuer gezahlt wurde. Wir sehen uns Ihren Fall konkret an.

Kann ich Entlastung und Agrardiesel zusammen beantragen?

Ja, das sind zwei getrennte Verfahren beim selben Hauptzollamt. Wir stellen beide Anträge und behalten die unterschiedlichen Fristen im Blick.

Die genannten Termine und Anforderungen gelten als Regelfall und können sich je nach Bundesland und Jahr unterscheiden. Für Ihren Betrieb prüfen wir die verbindlichen Vorgaben im Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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