Stromsteuer
Land- und forstwirtschaftliche Betriebe können sich einen Teil der gezahlten Stromsteuer erstatten lassen. Viele Betriebe nutzen das nicht, weil der Antrag beim Hauptzollamt als aufwendig gilt. Wir übernehmen ihn komplett.
Was wir für Sie übernehmen
- Prüfung, ob und in welchem Umfang Ihr Betrieb entlastungsberechtigt ist
- Auswertung der Jahresabrechnungen Ihres Stromlieferanten
- Abgrenzung betrieblich verbrauchter Strommengen vom privaten Verbrauch
- Erstellung und Einreichung des Entlastungsantrags beim Hauptzollamt
- Beachtung der Mindestentlastungsbeträge und Antragsfristen
- Prüfung des Bescheids und Kommunikation mit dem Zoll
Betrieb und Privathaushalt sauber trennen
Auf vielen Höfen laufen Wohnhaus und Betrieb über denselben Zähler. Entlastungsfähig ist aber nur der betriebliche Anteil. Ohne saubere Abgrenzung wird der Antrag abgelehnt oder später korrigiert.
Wir schauen uns Ihre Zählerstruktur an und entwickeln eine nachvollziehbare Aufteilung. Wo ein zusätzlicher Zähler sinnvoll ist, sagen wir Ihnen das.
Häufig übersehene Entlastung
Anders als beim Agrardiesel ist die Stromsteuerentlastung vielen Betriebsleitern gar nicht bekannt. Gerade bei Betrieben mit Melktechnik, Kühlung, Lüftung oder Trocknung kommt über das Jahr eine relevante Menge zusammen.
Wir prüfen im Erstgespräch, ob sich der Antrag bei Ihrem Verbrauch rechnet, und sagen Ihnen ehrlich, wenn er es nicht tut.
Häufige Fragen
Welche Unterlagen brauchen Sie von mir?
Die Jahresabrechnungen Ihres Stromversorgers und eine Übersicht Ihrer Zähler. Alles Weitere leiten wir daraus ab.
Kann die Entlastung rückwirkend beantragt werden?
Für zurückliegende Jahre ist ein Antrag innerhalb der gesetzlichen Frist möglich. Wir prüfen, welche Jahre bei Ihnen noch offen sind.
Weitere Leistungen im Bereich Anträge
Sprechen wir über Ihren Betrieb
Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns an, was bei Ihnen anfällt, und sagen Ihnen offen, was wir davon übernehmen können.
Kostenloses Erstgespräch