Winterfurche: Wann Sie im Herbst und Winter noch pflügen dürfen
Ob die Winterfurche erlaubt ist, hängt von der Erosionskulisse des Schlags ab (GLÖZ 5) und vom Anteil unbedeckter Fläche (GLÖZ 6). Pflugverbot ab 1. Dezember, Ausnahmen für schwere Böden und Ökobetriebe.
Das Wichtigste in Kürze
- Auf Flächen der Erosionsklassen K_Wasser1 und K_Wasser2 ist Pflügen vom 1. Dezember bis 15. Februar verboten.
- Auf sehr schweren Tonböden ist die raue Winterfurche trotzdem erlaubt, wenn sie erst nach dem 15. Februar weiterbearbeitet wird.
- Außerhalb der Erosionskulisse begrenzt GLÖZ 6 die Winterfurche: Mindestens 80 % der Ackerfläche müssen über den Winter bedeckt sein.
- Ob ein Schlag in der Kulisse liegt, steht im Flächenverzeichnis des Sammelantrags.
Zwei Regeln entscheiden über die Winterfurche
Für das Pflügen im Herbst und Winter gelten zwei Standards der Konditionalität nebeneinander. GLÖZ 5 schützt erosionsgefährdete Schläge, GLÖZ 6 verlangt eine Mindestbodenbedeckung auf dem ganzen Betrieb.
| Schlag | Winterfurche | Grundlage |
|---|---|---|
| K_Wasser1 oder K_Wasser2 | Pflügen vom 1. Dezember bis 15. Februar verboten | GLÖZ 5 |
| K_Wasser1, Pflügen nach der Ernte | nur, wenn vor dem 1. Dezember gesät wird | GLÖZ 5 |
| K_Wind | Pflügen nur bei Aussaat vor dem 1. März, Ausnahmen regelt das Land | GLÖZ 5 |
| sehr schwerer Tonboden in der Kulisse | raue Winterfurche erlaubt, Weiterbearbeitung erst nach dem 15. Februar | GLÖZ 5, Ausnahme |
| alle übrigen Ackerflächen | erlaubt, solange mindestens 80 % der Ackerfläche bedeckt bleiben | GLÖZ 6 |
GLÖZ 5: Pflugverbot auf erosionsgefährdeten Flächen
Jeder Ackerschlag ist einer Erosionsklasse zugeordnet: nicht gefährdet, K_Wasser1, K_Wasser2 oder K_Wind. Die Zuordnung steht im Flächenverzeichnis des Sammelantrags und in den Kartendiensten des Landes, in NRW in ELAN und auf der Agrarkarte.
Auf K_Wasser1- und K_Wasser2-Flächen darf vom 1. Dezember bis einschließlich 15. Februar nicht gepflügt werden. Auf K_Wasser1-Flächen ist das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht außerdem nur erlaubt, wenn noch vor dem 1. Dezember eine Kultur oder Zwischenfrucht gesät wird. Für Reihenkulturen mit mindestens 45 cm Reihenabstand gelten auf K_Wasser2-Flächen zusätzliche Vorgaben.
Die Ausnahmen: schwere Böden und Ökobetriebe
Auf sehr schweren Böden ist die Winterfurche oft die einzige Möglichkeit, ein Saatbett zu bekommen. Deshalb gibt es eine Ausnahme: Auf diesen Standorten darf auch im Spätherbst und Winter gepflügt werden, wenn die Furche erst nach dem 15. Februar weiterbearbeitet wird (raue Winterfurche) und bis 31. Mai eine Kultur mit weniger als 45 cm Reihenabstand folgt.
Welche Böden als schwer gelten, legt das Land fest. In NRW ist die Tonkulisse des Geologischen Dienstes maßgeblich; die Landwirtschaftskammer nennt einen Tongehalt im Oberboden von mehr als 25 %. Andere Länder haben eigene Grenzen, etwa 17 %. Ökobetriebe dürfen seit 2025 auf K_Wasser-Flächen vor frühen Sommerkulturen eine raue Winterfurche anlegen, unabhängig von der Bodenart.
GLÖZ 6: Wie viel Fläche ohne Bedeckung bleiben darf
Auch außerhalb der Erosionskulisse ist die Winterfurche begrenzt: Mindestens 80 % der Ackerfläche des Betriebs müssen über den Winter bedeckt sein, etwa mit Winterkultur, Zwischenfrucht, Stoppel oder Mulch. Auf höchstens einem Fünftel der Ackerfläche ist eine Winterfurche ohne Begrünung möglich. Was als Bedeckung zählt, steht im Beitrag GLÖZ 6 Mindestbodenbedeckung.
So planen Sie die Winterfurche
- Erosionsklasse jedes Schlags im Flächenverzeichnis prüfen, bevor der Pflug aufs Feld geht
- Schläge mit Winterfurche zusammenrechnen: höchstens 20 % der Ackerfläche ohne Bedeckung
- Auf K_Wasser-Flächen vor dem 1. Dezember pflügen oder auf Mulchsaat umstellen
- Bei schweren Böden die Tonkulisse des Landes prüfen und die Furche bis 15. Februar liegen lassen
- Pflugtermin und Folgekultur in der Schlagkartei festhalten, damit die Kontrolle es nachvollziehen kann
Häufige Fragen
Ist die Winterfurche 2026 erlaubt?
Grundsätzlich ja, aber nicht überall: Auf K_Wasser1- und K_Wasser2-Flächen ist Pflügen vom 1. Dezember bis 15. Februar verboten, außer auf sehr schweren Tonböden mit rauer Winterfurche. Auf dem übrigen Acker begrenzt GLÖZ 6 die unbedeckte Fläche auf 20 %.
Bis wann darf ich im Herbst pflügen?
Auf erosionsgefährdeten K_Wasser-Flächen bis 30. November. Auf K_Wasser1-Flächen nach der Ernte nur, wenn noch vor dem 1. Dezember gesät wird. Auf nicht gefährdeten Flächen gibt es kein Datum, nur die 20-%-Grenze aus GLÖZ 6.
Wo sehe ich, ob mein Schlag erosionsgefährdet ist?
Im Flächenverzeichnis des Sammelantrags und in den Kartendiensten des Landes. In NRW zeigt auch unsere Agrarkarte die Erosionskulisse an.
Was ist eine raue Winterfurche?
Eine Pflugfurche, die über den Winter unbearbeitet liegen bleibt, damit Frost die Schollen zerkleinert. Auf schweren Böden in der Erosionskulisse ist sie erlaubt, wenn sie erst nach dem 15. Februar weiterbearbeitet wird.
Die genannten Termine und Anforderungen gelten als Regelfall und können sich je nach Bundesland und Jahr unterscheiden. Für Ihren Betrieb prüfen wir die verbindlichen Vorgaben im Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
Dabei unterstützen wir Sie
Sie möchten das nicht selbst übernehmen? Diese Leistungen passen zum Thema.
Sprechen wir über Ihren Betrieb
Im kostenlosen Erstgespräch schauen wir uns an, was bei Ihnen anfällt, und sagen Ihnen offen, was wir davon übernehmen können.
Kostenloses Erstgespräch