Güllelager: Wie viel Lagerraum Sie brauchen und wie Sie ihn nachweisen
Sechs Monate für Gülle und Gärreste, neun Monate bei mehr als 3 GV/ha, zwei Monate für Festmist. Wie die Lagerkapazität berechnet wird, was angerechnet wird und was nicht.
Das Wichtigste in Kürze
- Flüssige Wirtschaftsdünger und Gärreste müssen mindestens sechs Monate gelagert werden können.
- Betriebe mit mehr als 3 GV je Hektar oder ohne eigene Ausbringungsflächen brauchen neun Monate.
- Für Festmist von Huf- und Klauentieren und für Kompost sind zwei Monate vorgeschrieben. Die Feldrandlagerung zählt dabei nicht mit.
- Gerechnet wird mit den Anfallmengen je Tierart plus Niederschlag und Silagesickersaft, soweit sie in den Behälter laufen.
Warum die Lagerkapazität im Herbst zum Thema wird
Ab der Ernte der Hauptfrucht und über den Winter darf auf den meisten Flächen kein stickstoffhaltiger Dünger ausgebracht werden. Was in dieser Zeit im Stall anfällt, muss in den Behälter. Die Düngeverordnung (§ 12 DüV) schreibt deshalb vor, wie viele Monate ein Betrieb mindestens lagern können muss. Welche Sperrfristen genau gelten, steht im Beitrag Sperrfristen für Gülle und Mist.
Die Lagerkapazität muss nachweisbar vorhanden sein, nicht erst dann, wenn der Behälter voll ist. Bei Kontrollen fragt die Düngebehörde die Berechnung ab. In Nordrhein-Westfalen ist das die Landwirtschaftskammer.
Die Mindestzeiten im Überblick
| Wirtschaftsdünger | Mindestens |
|---|---|
| Gülle, Jauche, flüssige Gärreste | 6 Monate |
| Gülle, Jauche, Gärreste bei mehr als 3 GV/ha oder ohne eigene Ausbringungsflächen | 9 Monate |
| Festmist von Huf- und Klauentieren, Kompost | 2 Monate |
Die neun Monate gelten anteilig: Kann ein Betrieb zum Beispiel die Hälfte seiner Gülle auf eigenen oder vertraglich gesicherten Flächen ausbringen, braucht er für diese Hälfte nur sechs Monate. Insgesamt ergeben sich dann siebeneinhalb Monate.
So wird gerechnet
Die Berechnung folgt immer demselben Muster:
- Anfall je Tierart: Die Düngeverordnung nennt Anfallmengen für Gülle, Jauche und Festmist je Tier. Maßgeblich ist der durchschnittliche Tierbestand im Jahr.
- Weidezeit: Tiere, die zeitweise auf der Weide stehen, liefern in dieser Zeit keinen Wirtschaftsdünger in den Behälter.
- Niederschlag: Bei offenen Behältern und Siloplatten zählt das Niederschlagswasser mit, das in den Behälter läuft, gerechnet mit dem Mittel der letzten zehn Jahre.
- Silagesickersaft und Waschwasser: zählen mit, soweit sie in den Behälter geleitet werden.
- Separierte Gülle: bleibt Gülle. Für den festen Anteil ist ein eigener Lagerplatz nachzuweisen.
Die Anfallmengen der Verordnung sind Mindestwerte. In nassen Herbsten und bei viel Waschwasser fällt in der Praxis oft mehr an. Wer neu baut, sollte deshalb mit den eigenen Mengen rechnen und Luft lassen.
Was angerechnet wird und was nicht
- Angepachteter Lagerraum wird in der Regel anerkannt, wenn ein schriftlicher Vertrag mit Volumen und Laufzeit vorliegt und der Raum das ganze Jahr zur Verfügung steht.
- Abnahmeverträge mit Biogasanlagen oder Nachbarbetrieben helfen, ersetzen aber nicht automatisch Lagerraum. Was die zuständige Behörde anerkennt, sollte vorab geklärt sein.
- Leere Fahrsilos und Mistplatten können für Festmist und Kompost zählen, wenn sie die Anforderungen an eine dichte Lagerung erfüllen.
- Feldrandlagerung von Festmist ist unter Auflagen erlaubt, wird aber nicht als Lagerkapazität angerechnet.
Unabhängig von der Düngeverordnung gelten für Bau und Betrieb von Güllebehältern und Mistplatten die Vorgaben der Anlagenverordnung (AwSV). Ansprechpartner dafür ist die Untere Wasserbehörde beim Kreis.
Wenn es im Winter eng wird
Wird der Behälter vor Ende der Sperrfrist voll, bleibt kurzfristig nur die Abgabe an einen anderen Betrieb oder eine Biogasanlage. Die Abgabe muss dokumentiert und in NRW in der Regel gemeldet werden. Die Ausbringung in der Sperrfrist ist keine Lösung und wird als Verstoß gegen die Düngeverordnung und die Konditionalität geahndet.
Besser ist es, die Berechnung jedes Jahr nach der Stichtagsmeldung zu prüfen. Steigt der Tierbestand oder fällt Pachtfläche weg, ändert sich die nötige Kapazität.
Häufige Fragen
Brauche ich für Pferde oder Hobbytiere auch Lagerkapazität?
Ja. Die Düngeverordnung unterscheidet nicht zwischen landwirtschaftlicher und privater Tierhaltung. Auch für Pferdemist sind zwei Monate Lagerkapazität vorzuhalten, etwa auf einer Mistplatte oder in einem dichten Container.
Zählt der Kellerraum unter dem Spaltenboden mit?
Ja, Güllekeller unter dem Stall zählen als Lagerraum, soweit sie dicht sind. Angerechnet wird nur das nutzbare Volumen, nicht die volle Höhe bis zum Spaltenboden.
Muss ich die Berechnung jedes Jahr neu machen?
Eine feste Frist gibt es nicht. Die Berechnung muss aber zum aktuellen Betrieb passen. Bei mehr Tieren, weniger Fläche oder einem neuen Behälter sollte sie aktualisiert werden.
Die genannten Termine und Anforderungen gelten als Regelfall und können sich je nach Bundesland und Jahr unterscheiden. Für Ihren Betrieb prüfen wir die verbindlichen Vorgaben im Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.
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