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Brachen mulchen: wann es verboten ist und wann es Pflicht ist

Vom 1. April bis 15. August dürfen Brachen nicht gemulcht oder gemäht werden, mindestens alle zwei Jahre ist eine Pflege bis 15. November Pflicht. Was für Öko-Regelung 1a, Blühflächen und Agrarumweltmaßnahmen gilt.

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Luftbild einer Agrarlandschaft mit blühendem Rapsfeld
Foto: Bernd Dittrich / Unsplash

Das Wichtigste in Kürze

  • Auf brachliegenden Flächen gilt vom 1. April bis 15. August ein Mäh- und Mulchverbot.
  • Mindestens in jedem zweiten Jahr ist eine Mindesttätigkeit wie Mulchen oder Mähen Pflicht, in der Regel bis 15. November.
  • Für Öko-Regelung 1a, Blühflächen und Agrarumweltmaßnahmen gelten teils eigene Zeiträume.
  • Wer früh im Jahr pflegt, verhindert Vergrasung und das Aussamen von Problemunkräutern.

Die zwei Termine, die jede Brache betreffen

ZeitraumWas gilt
1. April bis 15. AugustMäh- und Mulchverbot auf Brachen (Brut- und Setzzeit)
ab 16. AugustMulchen und Mähen wieder erlaubt, auch mehrfach
bis 15. NovemberMindesttätigkeit erledigt, wenn sie in diesem Jahr fällig ist
jedes zweite JahrMindesttätigkeit mindestens einmal

Die Mindesttätigkeit soll verhindern, dass die Fläche verbuscht. Wer sie vergisst, riskiert, dass die Fläche nicht mehr als landwirtschaftliche Fläche gilt und die Prämie wegfällt.

Öko-Regelung 1a, Blühflächen und Agrarumweltmaßnahmen

  • Öko-Regelung 1a (zusätzliche Stilllegung): Mäh- und Mulchverbot 1. April bis 15. August, Mindesttätigkeit jedes zweite Jahr. Kein Dünger, kein Pflanzenschutz. Aussaat von Winterraps und Wintergerste für das Folgejahr ab 15. August, anderer Kulturen ab 1. September.
  • Öko-Regelung 1b (Blühstreifen und -flächen): eigene Saatgutmischung, Mulchen nur eingeschränkt, im zweiten Jahr frühestens ab 1. September.
  • Agrarumweltmaßnahmen wie Buntbrache oder Uferrandstreifen: eigene Pflegeauflagen aus dem Bewilligungsbescheid. Die Termine weichen zum Teil von der Öko-Regelung ab.

Im Zweifel gilt der Bescheid bzw. das Merkblatt des Landes für das Antragsjahr.

Früh pflegen statt im Spätsommer

Wird erst im August gemulcht, bleibt viel Material auf der Fläche liegen. Die Brache vergrast in den Folgejahren, Disteln und Ackerfuchsschwanz setzen sich durch. Fachlich besser ist eine Pflege im zeitigen Frühjahr, also vor dem 1. April.

Drohen Problemunkräuter mitten im Verbotszeitraum auszusamen, gibt es manchmal einen Weg über die Angaben im Sammelantrag. Ob und bis wann eine Umcodierung möglich ist und was sie an Prämie kostet, prüfen wir im Einzelfall.

Häufige Fragen

Wann darf ich eine Brache mulchen?

Vor dem 1. April und ab dem 16. August. Dazwischen gilt ein Mäh- und Mulchverbot. Für einzelne Programme kann der Bescheid strengere Zeiträume festlegen.

Muss ich eine Brache jedes Jahr mulchen?

Nein, mindestens in jedem zweiten Jahr. Bei Problemunkräutern ist eine jährliche Pflege fachlich sinnvoll.

Was ist die Mindesttätigkeit?

Eine Pflegemaßnahme wie Mähen, Mulchen oder Zerkleinern des Aufwuchses, die verhindert, dass die Fläche verbuscht. Sie ist Voraussetzung dafür, dass die Brache weiter als förderfähige landwirtschaftliche Fläche gilt.

Die genannten Termine und Anforderungen gelten als Regelfall und können sich je nach Bundesland und Jahr unterscheiden. Für Ihren Betrieb prüfen wir die verbindlichen Vorgaben im Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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