Förderung

Herdenschutz-Förderung in NRW: Wer sie bekommt und wie der Antrag läuft

Seit August 2025 fördert NRW Herdenschutz gegen den Wolf landesweit, nicht mehr nur in Wolfsgebieten. Wer gefördert wird, was dazugehört und welche Schritte vor dem Antrag nötig sind.

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Zwei Schafe hinter einem Drahtzaun auf der Weide
Foto: Alejo / Unsplash

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit dem 12. August 2025 gilt die Förderkulisse Herdenschutz für ganz Nordrhein-Westfalen.
  • Gefördert werden Halter von Schafen, Ziegen und Gehegewild, und zwar zu 100 Prozent der Kosten für investive Herdenschutzmaßnahmen.
  • Vor der Bewilligung ist ein Beratungsgespräch mit der Herdenschutzberatung der Landwirtschaftskammer Pflicht.
  • Nach einer Übergangszeit bis August 2026 gibt es bei Wolfsrissen in ganz NRW nur noch eine Entschädigung, wenn der Grundschutz steht.

Was sich 2025 geändert hat

Bis 2025 konnten nur Betriebe in ausgewiesenen Wolfsgebieten und deren Pufferzonen Herdenschutz gefördert bekommen, das war etwa die Hälfte der Landesfläche. Mit der ersten Änderung der Förderrichtlinien Wolf, veröffentlicht am 12. August 2025, hat das Land die neue „Förderkulisse Herdenschutz“ geschaffen. Sie umfasst ganz NRW.

Damit können alle Schaf- und Ziegenhaltungen sowie Wildgehege landesweit einen Antrag stellen, auch im linksrheinischen Rheinland. Die bestehenden Wolfsgebiete, darunter das Gebiet Eifel – Hohes Venn, bleiben als eigene Förderkulissen bestehen.

Wer gefördert wird und was

  • Tierarten: Schafe, Ziegen und Gehegewild. Für bestimmte Pferde (Kleinpferde, Stuten mit Fohlen, Jungpferde) gibt es eine Förderung nur in einzelnen Gebieten, etwa im Streifgebiet des Schermbecker Rudels.
  • Fördersatz: 100 Prozent der Kosten für investive Herdenschutzmaßnahmen.
  • Mobile Zäune wie Elektronetze und Litzenzäune
  • Material für Festzäune und die wolfsabweisende Aufrüstung bestehender Zäune
  • Herdenschutzhunde: Anschaffung ausgebildeter Hunde, deren Eignung durch eine Zertifizierung nachgewiesen ist, unter bestimmten Voraussetzungen

Welche Mindestanforderungen ein Zaun erfüllen muss (der sogenannte Grundschutz), legt die Förderrichtlinie fest. Die Herdenschutzberatung der Kammer klärt im Gespräch, welche Maßnahme für die eigenen Flächen passt.

Ohne Grundschutz keine Entschädigung

Für Risse durch den Wolf zahlt das Land weiterhin landesweit Entschädigungen (Billigkeitsleistungen). Seit Ende der einjährigen Übergangszeit im August 2026 gilt aber in ganz NRW: Entschädigt wird nur, wenn der Grundschutz vorhanden war. In den Wolfsgebieten galt diese Regel schon vorher.

Wer Schafe oder Ziegen auf der Weide hat und noch keinen wolfsabweisenden Zaun, sollte den Antrag deshalb nicht aufschieben. Die Förderung trägt die Kosten, der fehlende Schutz dagegen kann im Schadensfall die Entschädigung kosten.

So läuft der Antrag

  • Tierhaltung gemeldet: Die Schaf-, Ziegen- oder Gehegewildhaltung muss bei der Tierseuchenkasse NRW und in der HI-Tier-Datenbank gemeldet sein.
  • Unternehmernummer: Für den Antrag braucht man eine Unternehmernummer der Landwirtschaftskammer. Wer keine hat, beantragt sie bei der Kreisstelle.
  • Beratungsgespräch: Seit 1. August 2025 ist ein Beratungs- und Informationsgespräch mit der Herdenschutzberatung der Kammer Voraussetzung für die Bewilligung. Erreichbar über die Hotline 02945 989-898 oder herdenschutz@lwk.nrw.de.
  • Antrag stellen: bei der Kreisstelle der Landwirtschaftskammer, in deren Kreis der Betrieb seinen Sitz hat. Die Unterlagen stehen auf der Seite „Förderrichtlinien Wolf“ der Kammer.
  • Erst Bewilligung, dann kaufen: Im Förderrecht gilt grundsätzlich, dass vor der Bewilligung nicht bestellt oder gekauft werden darf. Ob für den eigenen Fall Ausnahmen möglich sind, vorher mit der Kreisstelle klären.

Mehr zum Thema Maßnahmenbeginn steht im Beitrag Vorzeitiger Maßnahmenbeginn.

Wobei wir helfen

Die fachliche Herdenschutzberatung macht die Landwirtschaftskammer, kostenlos. Wir kümmern uns um den Papierteil drumherum: Meldung bei Tierseuchenkasse und HI-Tier, Unternehmernummer, Antragsunterlagen, Kostenvoranschläge sortieren und nach der Umsetzung den Verwendungsnachweis.

Häufige Fragen

Gilt die Förderung auch für Hobbyhaltungen mit wenigen Schafen?

Die Förderrichtlinie richtet sich an Tierhaltungen mit Schafen, Ziegen und Gehegewild, eine Mindestzahl nennt die Kammer auf ihren Seiten nicht. Voraussetzung ist die Meldung bei Tierseuchenkasse und HI-Tier. Im Zweifel klärt das Beratungsgespräch, ob der eigene Fall passt.

Werden auch Rinder oder Pferde gefördert?

Rinder gehören nicht zu den geförderten Tierarten. Für Kleinpferde, Stuten mit Fohlen und Jungpferde bis drei Jahre gibt es eine Förderung nur in bestimmten Gebieten, etwa im Streifgebiet des Schermbecker Wolfsrudels.

Muss ich einen bestehenden Zaun komplett ersetzen?

Nicht unbedingt. Gefördert wird auch die Aufrüstung bestehender Zäune, etwa mit zusätzlichen Stromlitzen. Was nötig ist, um den Grundschutz zu erreichen, klärt die Herdenschutzberatung vor Ort oder am Telefon.

Die genannten Termine und Anforderungen gelten als Regelfall und können sich je nach Bundesland und Jahr unterscheiden. Für Ihren Betrieb prüfen wir die verbindlichen Vorgaben im Einzelfall. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung.

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